AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der DEUTA Controls GmbH Stand: 2011

I. Allgemeine Regelungen für Lieferungen und Leistungen

Die folgenden Bedingungen finden auf alle Lieferungen und Leistungen Anwendung, sofern nicht in Ziffern II. und III. dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende Regelungen getroffen sind.

1. Allgemeines – Geltungsbereich 1.1

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen des Lieferers. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vom Lieferer anerkannt worden. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2

Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.3

Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

2.1

Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Jeder Auftrag wird erst nach Annahmeerklärung (Bestätigungsschreiben) des Lieferers und ausschließlich gemäß deren Inhalt verbindlich.

2.2

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die der Lieferer dem Besteller oder einer von ihm benannten dritten Person zugänglich macht, behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers ab Werk Bergisch Gladbach (EXW gemäß INCOTERMS 2011) ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.

3.2

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferers eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzu addiert und gesondert ausgewiesen.

3.3

Verzug tritt ein, wenn der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung leistet. Mit Eintritt des Verzuges ist der Besteller verpflichtet, an den Lieferer Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

3.4

Werden Schecks und/oder Wechsel entgegengenommen, so geschieht dies ausschließlich erfüllungshalber. Sämtliche in dem Zusammenhang mit der Realisierung derartiger Forderungen entstehende Kosten einschließlich Zinsen und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.5

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferbedingungen

4.1

Der Beginn der vom Lieferer in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2

Fälle höherer Gewalt – insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streik und Aussperrung – suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Führt die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauerhaften, irreparablem Leistungshindernis, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein solches endgültiges, dauerhaftes, irreparables Leistungshindernis ist regelmäßig das Vorliegen von höherer Gewalt für einen Zeitraum von 6 Wochen.

4.3

Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung des Lieferers durch seine Vorlieferanten, wenn der Lieferer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatte. Führt eine falsche oder verspätete Lieferung eines Vorlieferanten zu einem Überschreiten der Lieferfrist von mehr als 6 Wochen, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4

Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Lieferers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.5

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den jeweilig entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.6

Der Lieferer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller kann die Annahme von Teillieferungen verweigern, wenn er berechtigterweise an einer Teillieferung kein Interesse hat..

5. Gefahrübergang

5.1

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk des Lieferers (EXW gemäß INCOTERMS 2011 vereinbart..

5.2

Auf Verlangen des Bestellers wird die Lieferung transportversichert. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Besteller.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher, im Zeitpunkt der Lieferung bestehender sowie zukünftig aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen. Hierzu gehören auch alle Nebenforderungen wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen.

6.2

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen..

6.3

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.

6.4

Der Besteller ist berechtigt, das Lieferprodukt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Lieferprodukt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.5

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der verarbeiteten bzw. umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. Wird das Lieferprodukt mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Lieferproduktes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, erhält der Lieferer anteilsmäßig Miteigentum. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

6.6

Der Besteller tritt dem Lieferer auch seine Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung des Lieferproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7. Haftung für Mängel

7.1

Jede Haftung für Mängel setzt voraus, dass der Besteller seiner handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2

Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung eines neuen Liefergegenstandes verpflichtet. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.

7.3

Sofern die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung eines neuen Liefergegenstandes fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Regelmäßig sind dem Besteller mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche zumutbar. Der Rücktritt ist bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Eine Minderung ist ausgeschlossen.

7.4

Die Haftung für Mängel erstreckt sich nicht auf Schäden, die verursacht worden sind durch: – Verhalten Dritter – unsachgemäßen Gebrauch/Überbeanspruchung oder sonstiges Verschulden des Bestellers oder eines Dritten – Verlust, Unfälle, Blitzschlag, Wasser, Feuer oder andere nicht in der Macht des Lieferers liegende Umstände nach Gefahrübergang – auf etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderung oder Instandsetzungsarbeiten – fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte – natürliche Abnutzung.

7.5

Haftet der Lieferer nach Ziff. 8 dieser Bedingungen, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften. Weiterhin verjähren Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, oder bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche nach einem Jahr.

7.6

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes.

8.1

Der Lieferer haftet in voller Schadenshöhe für eigenen Vorsatz und eigene groben Fahrlässigkeit und Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Der Lieferer haftet weiterhin in voller Schadenshöhe für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2

Der Lieferer haftet im Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, auf deren Erfüllung der Besteller zur Erreichung des Vertragszweckes berechtigterweise vertraut und vertrauen dar. Der Höhe nach ist die Haftung des Lieferers nach dieser Ziff. 8.2 auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

8.3

Eine weitergehende Haftung des Lieferers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.4

Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort- Teilnichtigkeit

9.1

Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Gerichtsstand; der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

9.2

Wenn der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat, werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, bei einem Streitwert bis zu € 50.000,– vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Bei einem Streitwert über € 50.000,– werden alle Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Bei einem Streitwert bis zu € 250.000,– soll ein Einzelschiedsrichter, bei einem Streitwert über € 250.000,– soll ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht, entscheiden. Maßgeblich ist der Streitwert bei Einreichung der Klage, eine spätere Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwertes lässt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unberührt. Der Schiedsgerichtsort ist der Sitz des Lieferers. Die Schiedsgerichtssprache ist deutsch, es sei denn, der Vertrag ist in einer anderen Sprache verfasst, dann ist diese Sprache die Schiedsgerichtssprache.

9.3

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

9.4

Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort.

9.5

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

10. Datenschutz

Der Lieferer sorgt dafür, dass personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden.

II. Besondere Bedingungen für Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen („Softwareklausel“)

Sofern die Lieferung Standard-Software beinhaltet, gelten die folgenden Regelungen zu den Regelungen in Ziffer I. dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzend:

1. Anwendungsbereich der Softwareklausel

1.1

Diese Softwareklausel findet ausschließlich Anwendung auf die zeitlich befristete wie unbefristete Überlassung von Standardsoftware, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden „Software” genannt), sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat. Im Übrigen gelten für die Hardware ausschließlich die Allgemeinen Regelungen für Lieferungen und Leistungen in Ziff. I. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Gleiches gilt, soweit diese Softwareklausel keine Regelungen enthält.

1.2

Firmware ist keine „Software” im Sinne dieser Softwareklausel, sondern Teil der jeweiligen Hardware, auf der sie installiert ist.

1.3

Mit dieser Softwareklausel übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung zur Erbringung von über die im Rahmen der Haftung für Mängel zu erbringenden Leistungen hinausgehende Software-Service-Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2. Dokumentation

Die Überlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation überlassen wird, so umfasst der Begriff „Software” im Folgenden auch die Dokumentation.  

3. Nutzungsrechte

3.1

Der Lieferer räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software gemäß den Regelungen dieser Softwareklausel zu nutzen, d.h. zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.

3.2

Soweit das Nutzungsrecht zeitlich befristet eingeräumt wird, darf der Besteller die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen (z. B. Software- Produktschein) genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einer anderen Hardware bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einer anderen, leistungsfähigeren Hardware den Anspruch des Lieferers auf eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software wegen eines Defektes der vereinbarten Hardware vorübergehend mit Ersatz-Hardware im vereinbarten Umfang nutzt.

3.3

Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Hardware-Geräte genannt sind, darf der Besteller die überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Hardware-Geräte nutzen (Einfachlizenz), soweit dem Besteller nicht eine Mehrfachlizenz gemäß Ziffer II. 3.9 eingeräumt wird. Bestehen bei einem Hardware- Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.

3.4

Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Der Quellcode (source code) ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht mit ausgeliefert.

3.5

Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer II. 3.9.1 vervielfältigen.

3.6

Der Besteller ist außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.

3.7

Der Lieferer räumt dem Besteller das – im Falle zeitlich befristeter Einräumung von Nutzungsrechten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das diesem eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Hardware-Gerät, das er zusammen mit der Software vom Lieferer erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Besteller nach dieser Softwareklausel zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus dieser Softwareklausel auferlegt werden. Hierbei darf der Besteller keine Kopien der Software zurückbehalten. Der Besteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferer insoweit von Verpflichtungen freizustellen.

3.8

Soweit dem Besteller Software überlassen wird, für die der Lieferer nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer II. 3. die zwischen dem Lieferer und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Besteller Open-Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer II. 3. die Nutzungsbedingungen, denen die Open-Source Software unterliegt. Der Lieferer überlässt dem Besteller auf Anforderung den Quellcode, soweit die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Fremdsoftware bzw. Open-Source Software eine Herausgabe des Quellcodes zulassen. Der Lieferer wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open-Source Software hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen auf Anforderung des Bestellers zugänglich machen. Der Besteller garantiert, diese Nutzungsbedingungen einzuhalten. Bei Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Besteller ist neben dem Lieferer auch dessen Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Sofern Dritte wegen der Verletzung der Nutzungsbedingungen durch den Besteller Ansprüche gegen den Lieferer geltend machen, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfang frei.

3.9

Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf der Besteller eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden einheitlich „Mehrfachlizenz” genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach Ziffer II. 3.1 bis 3.8 die nachfolgenden Ziffern II. 3.9.1 und 3.9.2:

3.9.1

Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der überlassenen Software erstellen darf, und über die Anzahl der Hardware-Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer II. 3.7 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen vom Besteller nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.

3.9.2

Der Besteller wird die ihm vom Lieferer zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungsexemplare zu führen und dem Lieferer auf Verlangen vorzulegen.

4. Gefahrübergang

Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferers (z.B. beim Download) verlässt.

5. Weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers und Haftung

Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Besteller für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Soweit der Besteller diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet der Lieferer nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

6. Haftung für Mängel

6.1

Für zeitlich unbefristet überlassene Software gilt anstelle von Ziffer I. 7.:

6.1.1

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln an der Software beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verletzung von Garantien, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

6.1.2

Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.

6.1.3

Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.

6.1.4

Sachmängelansprüche bestehen nicht – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit – bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen – bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, – für vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen an der Software und die daraus entstehenden Folgen, – für vom Besteller oder einem Dritten über eine vom Lieferer dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software. dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt

6.1.5

Weist die Software einen Sachmangel auf, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu.

6.1.6

Sofern der Lieferer keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt:

6.1.6.1

Der Lieferer wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit beim Lieferer vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat der Lieferer dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.

6.1.6.2

Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferer dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann..

6.1.6.3

Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferer diese durch mangelfreie ersetzt.

6.1.6.4

Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl des Lieferers beim Besteller oder beim Lieferer. Wählt der Lieferer die Beseitigung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat dem Lieferer die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.1.7

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, auf welche Ziffer I. 8. Anwendung findet – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.1.8

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6.1.9

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer I. 8. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer II. 6. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.2

Für zeitlich befristet überlassene Software gelten anstelle von Ziffer I. 7. die Regelungen in Ziffern II. 6.1.2 – 6.1.6 und 6.1.9 entsprechend. Ziffer II. 6.1.7 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung tritt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lieferers für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer I. 8.1 oder 8.2 vorliegen.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

7.1

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der für Sachmängel vereinbarten Verjährungsfrist, bei zeitlich befristet überlassener Software innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, wie folgt:

7.1.1

Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

7.1.2

Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.2

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.3

Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

7.4

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer II. 7.1.1 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer II. 6.1.8 und 6.1.5 Satz 1 dieser Softwareklausel entsprechend.

7.5

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer II. 6. entsprechend.

III. Besondere Bedingungen für Leistungen

Soweit der Lieferer Leistungen im Bereich der Produktqualifizierung für den Besteller erbringt, gelten die folgenden Regelungen zu den Regelungen in Ziffer I. dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzend: :

1. Leistungsumfang

1.1

Der Lieferer bietet dem Besteller Leistungen zur Produktqualifizierung an. Die Beschreibung des konkreten Leistungsumfangs und des konkreten Ziels bleiben dem einzelnen Angebot vorbehalten. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

1.2

Die Leistung wird auf der Basis einer vom Besteller gefertigten Funktions- und Leistungsbeschreibung des Produkts, die vollständig und richtig sein muss, erbracht. Übernimmt Der Lieferer mit Einverständnis des Bestellers Arbeitsergebnisse Dritter als Grundlage oder Bestandteil ihrer Leistung, so kann sie diese Ergebnisse ihrer weiteren Leistungserbringung ungeprüft zugrunde legen, es sei denn, dass der Besteller Der Liefererausdrücklich schriftlich den Auftrag erteilt, auch diese übernommenen Arbeitsergebnisse zu überprüfen.

1.3

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Lieferer nicht für die Prüfung oder Richtigkeit der seinen Prüfungen zu Grunde liegenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsprogrammen verantwortlich.

2. Allgemeine Regelungen für die Durchführung der Leistungen

Die aufgeführten Leistungen werden von dem Lieferer in seinen Geschäftsräumen durchgeführt. Der Lieferer führt die Leistungen entsprechend den für das jeweilige Produkt angewendeten Normen und Vorschriften sowie kundenspezifischen Vorschriften durch.

3. Vergütung / Zahlungsbedingungen

3.1

Soweit ein Festpreis vereinbart wurde, beruht dieser auf den vorvertraglichen Angaben des Bestellers und dem daraufhin ermittelten Leistungsumfang. Sollten sich durch zusätzliche Leistungsanforderungen oder Änderungswünsche Veränderungen des Leistungsumfanges ergeben, wird der Festpreis nach Absprache dem geänderten Leistungsumfang entsprechend angepasst. Ansonsten werden die Dienstleistungen nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dazu wird die aufgewendete Arbeitszeit als Basis für eine Aufwandsabrechnung herangezogen.

3.2

Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Besteller seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt. Es gilt das Rechnungsdatum. Mit Übergabe der Ergebnisse gilt die Leistung als erbracht.

3.3

Der Besteller erklärt mit der Auftragserteilung sein Einverständnis mit der Überprüfung seiner Bonität durch eine Auskunftei. Bei nicht bestätigter Bonität wird auf Anforderung des Lieferers vor Erbringung der Dienstleistung durch den Lieferer eine Vorauszahlung des Bestellers bis zur Höhe des Auftragswertes fällig. Der Lieferer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Erbringung der Dienstleistung zunächst zurückzustellen, bis die Vorauszahlung geleistet worden ist.

4. Leistungsfristen / Termine

4.1

Die vereinbarten Leistungsfristen / Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden und die vorvertraglichen Angaben des Bestellers, die zur Abschätzung des Leistungsumfangs erforderlich werden, zutreffen. Sie beginnen erst dann zu laufen, wenn der Vertragspartner alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungshandlungen (siehe Ziffer 5) erbracht hat. Verzögerungen, die auf unzutreffende oder unvollständige technische Angaben des Bestellers beruhen, verlängern vereinbarte Termine entsprechend.

4.2

Vorreservierte Prüftermine werden erst durch schriftliche Bestätigung durch den Besteller verbindlich und können durch den Lieferer anderweitig vergeben werden, wenn ein schriftlicher Auftrag nicht rechtzeitig erteilt wird. Wenn ein durch den Lieferer schriftlich bestätigter Termin vom Besteller nicht eingehalten wird, wird die Ausfallzeit mit 80 % der Angebotssumme in Rechnung gestellt.

4.3

Sollten sich während der Vertragsdauer Erweiterungen des Leistungsumfanges oder sonstige Änderungswünsche ergeben, wird Der Lieferer die daraus evtl. resultierenden Terminverschiebungen mit dem Besteller umgehend abstimmen.

4.4

Der An- und Abtransport des zu prüfenden Gegenstandes obliegt dem Besteller und ist mit dem Lieferer terminlich abzustimmen. Erfolgt nach Aufforderung des Lieferers keine Abholung des Gegenstandes, wird der Rücktransport zu Lasten des Bestellers veranlasst.

5. Mitwirkung

5.1

Umfang und Qualität der Leistungen des Lieferers sind entscheidend vom Umfang und der Qualität der Mitwirkung des Bestellers und ggf. Produktherstellers und/oder -verwenders abhängig. Der Besteller wird daher alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seines Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für den Lieferer kostenlos erbringen. Er stellt außerdem sicher, dass auf Wunsch des Lieferers die seitens des Produktherstellers und/oder – verwenders erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenlos erbracht werden; die zur Durchführung der Maßnahmen ggf. von dem Lieferer benötigten Einrichtungen bzw. Komponenten werden auf Veranlassung des Bestellers vom oder beim Produkthersteller und/oder -verwender dem Lieferer ebenfalls rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung gestellt.

5.2

Der Besteller trägt die Kosten für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge von verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder sonstiger nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlung wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Der Lieferer ist auch bei Vereinbarung eines verbindlichen Fest- oder Höchstpreises berechtigt, solchen entstehenden Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

5.3

Der Lieferer leistet keinerlei Ersatz für Schäden oder Aufwendungen, die durch mangelhafte oder lückenhafte Vorleistungen oder unvollständige Mitwirkungshandlungen des Bestellers verursacht worden sind. Vereinbarte Fristen werden unterbrochen, wenn Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht werden.

5.4

Der Lieferer ist nach Rücksprache mit dem Besteller berechtigt, wenn erforderlich Dritte in die Bearbeitung der Aufträge einzuschalten.

6. Haftung für Mängel

6.1

Bei Mängeln der Leistung kann der Besteller zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

6.2

Der Prüfbericht des Lieferers bezieht sich ausschließlich auf den konkret getesteten Gegenstand und auch dann nicht auf die Serie, wenn keine Bauartveränderungen im Vergleich zum geprüften Gegenstand erfolgt sind. Eine Serienüberwachung durch den Lieferer erfolgt nicht, sondern obliegt ausschließlich dem Besteller.

7. Sonstige Haftung

Für jedes Stadium der Lagerung, Behandlung und Vorbereitung für die Prüfung sind Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um Beschädigungen der Proben oder Prüfgegenstände z. B. durch Verschmutzung, Korrosion oder Überbelastung zu verhindern, welche die Prüfergebnisse verfälschen würden. Dem Besteller ist aber bekannt, dass es in der Natur der Sache liegt, dass viele der in den Anforderungen spezifizierten Tests zu Zerstörungen oder Beschädigungen an den geprüften Gegenständen führen können. Der Besteller stimmt daher zu, dass der Lieferer jegliche Verantwortung für Schäden am Besitz des Bestellers oder seinen Mitarbeitern, die während oder als Ergebnis eines Tests entstehen können, weder übernimmt oder noch akzeptiert. Jegliche Haftung für Beschädigungen und Schäden am und/oder durch das Prüfmuster, die während des vereinbarten elektrischen und/oder mechanischen Prüfvorganges eintreten, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Verwendung und den Verkauf des geprüften Gegenstandes nach der Prüfung. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn der Schaden durch eine fehlerhaft durchgeführte Prüfung entstanden ist. Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziffer I. 8.

8. Urheberrechte / Eigentumsrechte / Vertraulichkeit

8.1

Alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und Miturheberrechte an vom Lieferer entwickelten Verfahren, Dokumentationen, Programmen, Berechnungen, sonstigen Darstellungen etc. verbleiben beim Lieferer.

8.2

Der Besteller darf die im Rahmen des Auftrags erzielten Ergebnisse nur für die Zwecke verwenden, für die diese vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

8.3

Beide Vertragspartner und ihre Erfüllungsgehilfen sind außerdem verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, nur für eigene betriebliche Zwecke zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Besteller verpflichtet sich ferner, jedem Produkthersteller und/oder – verwender, der im Zusammenhang mit der Leistungserbringung beratend oder in sonstiger Weise mitwirkt, oder der zur Durchführung der Leistung erforderliche Einrichtungen bzw. Komponenten zur Verfügung stellt, diese Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

8.4

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, die Proben oder Prüfgegenstände frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-rechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Besteller erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen / Leistungen gegen den Lieferer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Besteller gegenüber dem Lieferer wie folgt:

8.4.1

Der Besteller wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Besteller nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Lieferer die gesetzlichen Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche zu.

8.4.2

Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Bestellers bestehen nur, soweit der Lieferer den Besteller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Besteller alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Lieferer die Nutzung der Lieferung / Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9. Kündigung

 Erbringt der Besteller nicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen, stellt er die Mitwirkung des Produktherstellers und/oder -verwenders nicht sicher, sind die vom Besteller, Produkthersteller und/oder -verwender übermittelten Informationen oder Angaben lückenhaft, ungeeignet, unvollständig oder erfordern diese oder Änderungswünsche einen zusätzlichen nicht einkalkulierten Arbeitsaufwand, dessen Mehrkosten nicht vom Besteller getragen werden, so ist der Lieferer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, nachdem eine angemessene Frist zur Erstellung geeigneter Voraussetzungen oder zur Übernahme der Mehrkosten durch den Besteller fruchtlos verstrichen ist. Kosten, die dem Lieferer aus der fristlosen Kündigung erwachsen, hat der Besteller zu erstatten.

10. Dauer der Vereinbarung

Ein zwischen den Parteien abgeschlossener Dienstleistungsvertrag beginnt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von drei Monaten von jeder Seite ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung des Dienstleistungsvertrages berührt jedoch zuvor erteilte Aufträge oder Bestellungen nicht.